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Huforthopädie in Austria
Huf- und Klauenbeschlag ist in Österreich ein Teilgewerbe, das dem Handwerk der Schmiede zugeordnet ist. Entsprechend ist die Befähigung durch Grundfertigkeiten in der Metallbearbeitung und den Besuch eines Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag nachzuweisen. Dieser Lehrgang umfasst 485 Lehrstunden, davon 15(!) auf dem Gebiet der Hufpflege.
Anders als in Deutschland, wo man es für erforderlich hielt, ein Hufbeschlagsgesetz zu erlassen, das mit einer (nach dem Verfassungsgerichtsurteil nichtigen) Neudefinition des Begriffs „Hufbeschlag = Summe aller Verrichtungen am Huf“ die Barhufbearbeitung heimholen wollte in den Schoß des Hufbeschlagswesens, begnügt sich die österreichische Verwaltung mit dem Hinweis auf die bestehende Gewerberegelung: „Hufpflege“ ist Teil des „Berechtigungsumfangs des Teilgewerbes Huf- und Klauenbeschlag“ (siehe oben, 15 von 485 Stunden laut Lehrplan), damit kann sie kein eigenständiges Gewerbe sein. Sonst hätte ja der Gesetzgeber bei der Definition des Gewerbes der Hufschmiede einen Fehler gemacht. Also sind Eintragungen von Huforthopäden als freies Gewerbe, die von Bezirkshauptmannschaften vorgenommen wurden, nichtig.
Das Vorgehen der österreichischen Behörden ist also rein formell an einer Auslegung der Gewerbeordnung orientiert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hält angesichts dieser Verwaltungsauffassung explizit eine inhaltliche Auseinandersetzung für obsolet. Da das Stichwort „Hufpflege“ beim Hufbeschlag vorkommt, ist es Teil dieses Gewerbes, kann keinen eigenständigen Inhalt haben.
Interessanterweise äußert sich aber die zuständige „Innungsgruppe für Gesundheit Kfz Metall“(!) auch zu den inhaltlichen Fragen der Abgrenzung von Hufbeschlag und Huforthopädie und belegt damit, dass es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. (Alle Zitate aus einem Schreiben des BMWA. Kommentare DHG e.V.)
- „Die Hufpflege könne nicht losgelöst vom Hufbeschlag betrachtet werden.“ Hufschmiede kennen die Barhufbearbeitung nur als Vorbereitung des Hufs für den Beschlag dass die Bearbeitung des Hufs des unbeschlagenen Pferdes unter dem Gesichtspunkt seiner Leistungsfähigkeit als Barhuf ganz anderer Gesichtspunkte bedarf (siehe dazu die Infothek auf unserer Seite), stößt in diesen Kreisen auf völliges Unverständnis.
- „Pflegehandlungen hätten stets auch einen prophylaktischen Zweck.“ Wer möchte das bestreiten. Aber spricht das für eine Zuordnung zum Hufbeschlag? Heißt „Prophylaxe“ immer Anbringen eines Eisens?
- „In bestimmten Fällen sei das Beschlagen der Hufe aus veterinärmedizinischer Sicht erforderlich.“ Klingt bescheiden: Für diese (Ausnahme-)Fälle wird es ja genügend Schmiede geben. Aber die „bestimmten Fälle“ werden im folgenden weiter aufgeblasen: Beschlag muss sein ist die Devise!
- „A) sei das Pferd nur mit beschlagenen Hufen imstande, seinen Dienst zum ansonsten möglichen und vertretbaren sportlichen Niveau zu tun.“ Tüchtige Barhufe haben auf jedem Niveau eine hohe Belastbarkeit. Aber welcher Anteil an der Pferdepopulation wird heute überhaupt noch solchen Belastungen ausgesetzt? Wozu braucht der durchschnittliche Freizeitreiter einen Abriebschutz für die Hufe seiner Pferde?
- „B) zeige das Pferd bei beschlagenem Huf eine deutlich geringere Neigung zum Ausrutschen etc.“ Da ist natürlich ganz offensichtlich das Gegenteil richtig! Aber vermutlich denkt der Schreiber auf Umwegen: Beschlagene Hufe rutschen leicht, darum werden Stollen eingeschraubt und das geht beim Barhuf nicht! Barhufe rutschen aber von vorneherein weniger und Stollen nützen in nassem Gras wenig so die Erfahrungen eines deutschen Polospielers, der seine Pferd konsequent auf Barhuf umgestellt hat und seitdem seine Probleme mit Ausrutschern minimiert hat.
- „C) nütze es bei ansonsten zumutbarer Verwendung sein Hufhorn zu stark oder stark unregelmäßig ab, sodass bei Unterlassung des Hufbeschlags eine negative gesundheitliche Auswirkung zu erwarten sei.“ Es gibt heute ganz im Gegenteil leider viel zu viele Pferd, die ihr Hufhorn nur ungenügend abnutzen, da sie zu wenig und dann auf weichen Böden laufen. Da muss die Hufbearbeitung den fehlenden Abrieb nachholen. Unregelmäßiger Abnutzung, die sich immer ungleichmäßiger Belastung verdankt, kann überhaupt nur ohne Beschlag gegengesteuert werden. Eine Abriebsteuerung ist unter dem Beschlag nicht möglich.
- „D) gebe es Fälle bei denen bereits eine gesundheitliche Schädigung am Huf vorliege, die nur durch den Beschlag zur Abheilung gebracht werden könne oder durch den Beschlag nicht klinisch relevant sei.“ Mag sein aber müssen deshalb alle Pferde beschlagen sein?
- „E) sei der Beschlag die angezeigte Maßnahme bei Erkrankungen des Hufes, der Sehnen, der Gelenke und anderer Strukturen. Er verbessere die Heilungsaussichten von verschiedenen tierärztlichen Maßnahmen.“ Hier wird ein gängiges Vorurteil ausgesprochen. Ein Beweis dafür wird nicht erbracht. Wer sich unvoreingenommen mit den therapeutischen Möglichkeiten bei Huf-, Sehnen- und Gelenkserkrankungen beschäftigt, kommt zu einem anderen Schluss.
Die Gesamtargumentation ist im Hinblick auf das berufsrechtliche Problem sehr interessant. Die Innung der Hufschmiede weiß offensichtlich um die Differenz der Tätigkeiten des Huforthopäden und des Hufschmieds, ist sich also bewusst, dass ersterer nicht Teil der Ausbildung zum Huf- und Klauenbeschlag ist. Darum argumentiert sie für den Beschlag als die conditio sine qua non der Pferdenutzung: Huforthopädie darf kein eigenes Gewerbe sein, da nur der Beschlag Pferden gerecht wird. Das widerspricht dem Ausgangspunkt der Verwaltung, dass die „Hufpflege“ im Gewerbe des Hufschmieds gut aufgehoben sei.
Es bleibt zu hoffen, dass das österreichische Verfassungsgericht die Argumentation des deutschen Bundesverfassungsgerichts teilen wird, das die Differenz in den Tätigkeiten erkannt hat.
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